Dienstvereinbarungen

Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (= in den vergangenen 12 Monaten)  länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber - in unserem Fall - mit der MAV und, bei schwerbehinderten  Menschen, mit der SBV, mit Zustimmung und Beteiligung der/des Betroffenen die Möglichkeiten,  wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dazu ist der Arbeitgeber laut § 167 Abs. 2SGB IX verpflichtet.  Das gilt für alle Beschäftigte, nicht nur schwerbehinderte Menschen.

Vorteile für die Mitarbeitenden:  

-  Vermeidung / Überwindung von Arbeitsunfähigkeit

-  Vermeidung / Einschränkung von Belastungen am Arbeitsplatz

-  Arbeitsplatzsicherung

-  Einkommenssicherung

Alternierende Telearbeit

Das Landeskirchenamt Hannover mit seinen angegliederten Dienststellen bietet als familienfreundlicher Arbeitgeber alternierende Telearbeit im Rahmen seiner strategischen Personalentwicklung an. 

Mit der alternierenden Telearbeit werden u.a. folgende Ziele verfolgt:

- Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Privatleben und Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männern und Frauen

- die Rahmenbedingungen für schwerbehinderte Mitarbeitende zu verbessern und so die Inklusion zu fördern

- Gesundheitsschutz und Entlastung für Pendelnde

- Senkung von Mobilitätskosten und mobilitätsbedingter Umweltbelastungen 

- Steigerung der Arbeitgeberattraktivität durch größere Zeitsouveränität

Dienstradleasing

Zwischen dem Landeskirchenamt und der Mitarbeiterver- tretung wurde im November 2021 die erstmalige Dienstvereinbarung zum Dienstradleasing vereinbart. Diese hat das Ziel ein innovatives Mobiltätskonzept zu ermöglichen, um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu fördern und die Attraktivität der Dienststelle als Arbeitgeberin zu stärken. Erhöhte Fahrradmobilität ist zudem ein Beitrag zum Klimaschutz und unterstützt das kirchliche Ziel, sichtbar für die Bewahrung der Schöpfung einzutreten.

Inklusionsvereinbarung


Ziel von Inklusion ist es, in allen Bereichen Barrieren abzubauen und allen die gleichen Möglichkeiten zur Teilhabe zu gewähren. 
Zum 1. Dezember 2022 ist die auf Grundlage des § 166 Neuntes Sozialgesetzbuch zwischen der Schwerbehindertenvertretung, der  Mitarbeiter-vertretung, der Inklusionsbeauftragten und der Präsidentin geschlossene Inklusionsvereinbarung in Kraft getreten.