Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres (= in den vergangenen 12 Monaten) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber - in unserem Fall - mit der MAV und, bei schwerbehinderten Menschen, mit der SBV, mit Zustimmung und Beteiligung der/des Betroffenen die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dazu ist der Arbeitgeber laut § 167 Abs. 2SGB IX verpflichtet. Das gilt für alle Beschäftigte, nicht nur schwerbehinderte Menschen.
Vorteile für die Mitarbeitenden:
- Vermeidung / Überwindung von Arbeitsunfähigkeit
- Vermeidung / Einschränkung von Belastungen am Arbeitsplatz
- Arbeitsplatzsicherung
- Einkommenssicherung